Im Urteil vom 21. November 2024 sprach die Gesuchsgegnerin den Beschuldigten 1 sowie den Gesuchsteller 1 wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung, gemeinsam begangen mit dem jeweils anderen Verurteilten sowie «zwei weiteren Personen» schuldig. Angesichts der Ausführungen in der Anklageschrift vom 19. Januar 2024, in welcher explizit der Beschuldigte 1 und die Gesuchsteller 1-3 als Mittäter aufgeführt worden sind, und da sich aus den Akten keine Hinweise auf etwaige weitere Mittäter ergeben, welche im Übrigen denn auch nicht angeklagt worden wären, erscheint es evident, dass mit dem Passus «zwei weiteren Personen» offensichtlich die Gesuchsteller 2 und 3 gemeint sein sollen.