Dies gilt besonders, wenn der juristisch ausgebildete Protokollführer beratende Stimme hat und die fragliche richterliche Behörde ganz oder teilweise mit juristischen Laien besetzt ist. Anders zu entscheiden hiesse, den Anspruch auf ein unabhängiges Gericht zu unterlaufen, zumal der Protokollführer in den genannten Fällen einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Willensbildung der richterlichen Behörde ausüben kann (BGE 124 I 255 E. 5c/aa mit Hinweis auf BGE 115 Ia 224 E. 7b). 4.3 Die Ausstandsgesuche sind betreffend die Gesuchsgegnerin begründet.