Der Umstand, dass ein Richter in einem früheren Verfahren einen Beschuldigten bei gleichem Lebenssachverhalt verurteilt hat, genügt in aller Regel noch nicht, um ihn in einem späteren Verfahren wegen Gefahr der Voreingenommenheit abzulehnen. Ein Ablehnungsgrund besteht nur in engen Grenzen, z.B. dort, wo der Richter im früheren Verfahren den Beschuldigten X. verurteilt hat mit der Erwägung, es sei erwiesen, dass dieser mit dem im späteren Verfahren Beschuldigten Y. die Tat begangen habe, oder auch dort, wo er den Beschuldigten X. mit der Begründung freigesprochen hat, nicht dieser, sondern der im