Zudem könnten auch die vom Gericht bereits einvernommenen Beschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen an der späteren Hauptverhandlung divergierende Aussagen machen. In einer solchen Konstellation dürfe und müsse von den beteiligten Gerichtspersonen erwartet werden, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals behandelten. Ein Anschein der Befangenheit könne nicht leichthin angenommen werden. Er erachte einen solchen in Bezug auf seine Funktion als Gerichtsschreiber mit einer beratenden Stimme nicht als gegeben.