Dies müsse insbesondere bezüglich ihn gelten, da er ohnehin nur eine beratende Stimme habe. Unter Verweis auf die Ausführungen im Beschluss der Beschwerdekammer BK 24 516+523 vom 5. März 2025 sei es gerade nicht ausgeschlossen, dass sich die Sach- und Rechtslage noch ändern könnte und die an der ersten Hauptverhandlung nicht anwesenden Beschuldigten an der späteren Hauptverhandlung Aussagen machen würden. Zudem könnten auch die vom Gericht bereits einvernommenen Beschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen an der späteren Hauptverhandlung divergierende Aussagen machen.