Jedoch dürfe vorliegend nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden, dass sie in Abweichung zum vorgenannten Bundesgerichtsurteil als Einzelrichterin amte und der Anschein der Befangenheit für die Anordnung des Ausstands bereits genüge. Im Ergebnis könne gestützt auf die vorliegenden Gegebenheiten der Anschein der Befangenheit in Bezug auf ihre Funktion als Gerichtspräsidentin des Einzelgerichts nicht von vornherein ausgeschlossen werden.