Die Gesuchsgegnerin verweist in ihrer Stellungnahmen auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.1, in welchem der Spruchkörper nicht als befangen erachtet worden sei, insbesondere da anlässlich einer weiteren Hauptverhandlung nochmals sämtliche beteiligte Personen einlässlich zu befragen sein würden und sich die Sach- und Rechtslage verändern könne. Im Beschluss der Beschwerdekammer BK 24 516+523 vom 5. März 2025 E. 5.2 sei in Bezug auf die Abtrennungsverfügung festgehalten worden, dass es durchaus denkbar sei, dass bei der späteren der beiden Hauptverhandlungen einer der Be-