3. 3.1 Die Gesuchsteller 1-3 berufen sich in ihren Ausstandsgesuchen auf Art. 56 Bst. f StPO und führen im Wesentlichen sinngemäss gleichlautend aus, gestützt auf die bereits erfolgte Verurteilung des Beschuldigten 1 und des Gesuchstellers 1 wegen der in Mittäterschaft angeklagten Delikte des Angriffs und der einfachen Körperverletzung sowie die Ausführungen der Gesuchsgegnerin anlässlich der Urteilseröffnung sei nicht davon auszugehen, dass die vorliegende Gerichtszusammensetzung unvoreingenommen urteilen könne.