Der Gesuchsteller 2, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, beantragte am 1. Mai 2025, die Ausstandsgesuche der Gesuchsteller 1 und 3 seien gutzuheissen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Mai 3 2025 wurde von den Eingaben Kenntnis genommen und gegeben. Es wurde festgestellt, dass sich die Strafklägerin M.________ GmbH innert Frist nicht habe vernehmen lassen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.