erwogen, dass die Gesuchsgegnerin und der Gesuchsgegner verpflichtet seien, eine Stellungnahme einzureichen. Der Straf- und Zivilkläger K.________, vertreten durch Rechtsanwältin L.________, verzichtete am 22. April 2025 auf eine Stellungnahme. Der Gesuchsteller 3, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt H.________, beantragte mit Stellungnahme vom 22. April 2025 die Gutheissung der Ausstandsgesuche des Gesuchstellers 1 und 2. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 22. April 2025 auf eine Stellungnahme. Der Gesuchsteller 1, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin D._____