Die Gesuchsgegnerin und der Gesuchsgegner leiteten die Ausstandsgesuche nach Abwarten der Rechtsmittelfrist bzw. Rechtskraft des Beschlusses BK 24 516+523 am 15. April 2025 der Beschwerdekammer zum Entscheid weiter, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichteten und den Ausgang der Ausstandsgesuche in das Ermessen des Gerichts legten. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. April 2025 wurden entsprechende Ausstandsverfahren eröffnet. Es wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt resp. erwogen, dass die Gesuchsgegnerin und der Gesuchsgegner verpflichtet seien, eine Stellungnahme einzureichen.