Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 161-166 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. August 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschuldigter 2/Gesuchsteller 1 E.________ a.v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 3/Gesuchsteller 2 G.________ a.v.d. Rechtsanwalt H.________ Beschuldigter 4/Gesuchsteller 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gerichtspräsidentin I.________ Gesuchsgegnerin J.________ Gesuchsgegner K.________ v.d. Rechtsanwältin L.________ Straf- und Zivilkläger M.________ GmbH Strafklägerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Angriffs sowie einfacher Körperverletzung etc. 2 Erwägungen: 1. Mit mündlich eröffneter Verfügung vom 19. November 2024 (schriftliche Begrün- dung vom 21. November 2024) trennte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) unter Leitung von Gerichtspräsidentin I.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) als Einzelrichterin und im Beisein von J.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) das Verfahren gegen E.________ (Beschuldigter 3/Gesuchsteller 2; nachfolgend: Gesuchsteller 2) und G.________ (Beschuldigter 4/Gesuchsteller 3; nachfolgend: Gesuchsteller 3) vom Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (Beschuldigter 2/Ge- suchsteller 1; nachfolgend: Gesuchsteller 1) ab, nachdem die Gesuchsteller 2 und 3 an der Hauptverhandlung nicht erschienen waren. Der Beschuldigte 1 und der Gesuchsteller 1 wurden in der Folge mit Urteil vom 21. November 2024 u.a. wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung, gemeinsam begangen mit der jeweils an- deren verurteilten Person sowie zwei weiteren Personen schuldig erklärt. Mit Be- schluss BK 24 516+523 vom 5. März 2025 hob die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) auf Beschwerden der Gesuchsteller 2 und 3 hin die Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 21. November 2024 (Verfahrenstrennung) auf. Am 12. März 2025 beantragte der Gesuchsteller 1, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin D.________, den Ausstand der Gesuchsgegnerin und des Gesuchsgegners. Mit Eingaben vom 13. März 2025 stellten der Gesuchsteller 2, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, und der Gesuchsteller 3, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt H.________, ein Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin und den Gesuchs- gegner. Die Gesuchsgegnerin und der Gesuchsgegner leiteten die Ausstandsge- suche nach Abwarten der Rechtsmittelfrist bzw. Rechtskraft des Beschlusses BK 24 516+523 am 15. April 2025 der Beschwerdekammer zum Entscheid weiter, wo- bei sie auf eine Stellungnahme verzichteten und den Ausgang der Ausstandsgesu- che in das Ermessen des Gerichts legten. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. April 2025 wurden entsprechende Ausstandsverfahren eröffnet. Es wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt resp. erwogen, dass die Ge- suchsgegnerin und der Gesuchsgegner verpflichtet seien, eine Stellungnahme ein- zureichen. Der Straf- und Zivilkläger K.________, vertreten durch Rechtsanwältin L.________, verzichtete am 22. April 2025 auf eine Stellungnahme. Der Gesuch- steller 3, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt H.________, beantragte mit Stel- lungnahme vom 22. April 2025 die Gutheissung der Ausstandsgesuche des Ge- suchstellers 1 und 2. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 22. April 2025 auf eine Stellungnahme. Der Gesuchsteller 1, amtlich verteidigt durch Rechtsan- wältin D.________, beantragte mit Stellungnahme vom 24. April 2025 die Gutheis- sung der Ausstandsgesuche der Gesuchsteller 2 und 3 sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton. Die Stellungnahme des Beschuldigten 1, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, datiert vom 25. April 2025. Mit Stellung- nahmen vom 30. April 2025 verzichteten die Gesuchsgegnerin und der Gesuchs- gegner auf das Stellen eines Antrags und stellten den Entscheid in das Ermessen der Beschwerdekammer. Der Gesuchsteller 2, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt F.________, beantragte am 1. Mai 2025, die Ausstandsgesuche der Gesuch- steller 1 und 3 seien gutzuheissen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Mai 3 2025 wurde von den Eingaben Kenntnis genommen und gegeben. Es wurde fest- gestellt, dass sich die Strafklägerin M.________ GmbH innert Frist nicht habe ver- nehmen lassen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde ver- zichtet. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerde- kammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Ausstandsgesuche der Gesuchsteller 1-3 vom 12. März 2025 resp. 13. März 2025 wurden im Nachgang an den Beschluss der Beschwerdekammer BK 24 516+523 vom 5. März 2025 frist- und formgerecht eingereicht (vgl. bezüglich der möglichen Nichtigkeit des Urteils des Regionalge- richts vom 21. November 2024 und der Ansetzung einer neuen Hauptverhandlung betreffend alle vier Beschuldigte die bei einer summarischen Prüfung derzeit als nachvollziehbar erscheinenden Ausführungen der Gesuchsgegnerin auf S. 2 ihrer Stellungnahme vom 30. April 2025). Hierauf ist einzutreten. 3. 3.1 Die Gesuchsteller 1-3 berufen sich in ihren Ausstandsgesuchen auf Art. 56 Bst. f StPO und führen im Wesentlichen sinngemäss gleichlautend aus, gestützt auf die bereits erfolgte Verurteilung des Beschuldigten 1 und des Gesuchstellers 1 wegen der in Mittäterschaft angeklagten Delikte des Angriffs und der einfachen Körperver- letzung sowie die Ausführungen der Gesuchsgegnerin anlässlich der Urteilseröff- nung sei nicht davon auszugehen, dass die vorliegende Gerichtszusammenset- zung unvoreingenommen urteilen könne. 3.2 Die Gesuchsgegnerin verweist in ihrer Stellungnahmen auf das Urteil des Bundes- gerichts 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.1, in welchem der Spruchkörper nicht als befangen erachtet worden sei, insbesondere da anlässlich einer weiteren Hauptverhandlung nochmals sämtliche beteiligte Personen einläss- lich zu befragen sein würden und sich die Sach- und Rechtslage verändern könne. Im Beschluss der Beschwerdekammer BK 24 516+523 vom 5. März 2025 E. 5.2 sei in Bezug auf die Abtrennungsverfügung festgehalten worden, dass es durchaus denkbar sei, dass bei der späteren der beiden Hauptverhandlungen einer der Be- schuldigten belastende Aussagen mache, wodurch sich die Beweislage massge- blich verändern könne. In einer solchen Konstellation dürfe und müsse nach der Auffassung der Gesuchsgegnerin von den beteiligten Gerichtspersonen erwartet werden, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenom- menheit nochmals behandelten. Jedoch dürfe vorliegend nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden, dass sie in Abweichung zum vorgenannten Bundesge- richtsurteil als Einzelrichterin amte und der Anschein der Befangenheit für die An- ordnung des Ausstands bereits genüge. Im Ergebnis könne gestützt auf die vorlie- genden Gegebenheiten der Anschein der Befangenheit in Bezug auf ihre Funktion als Gerichtspräsidentin des Einzelgerichts nicht von vornherein ausgeschlossen werden. 4 3.3 Der Gesuchsgegner stützt sich in seiner Stellungnahme ebenfalls auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 und erwägt, dass es sich vorliegend nicht anders verhalte als im besagten Bundesgerichtsurteil. Dies müsse insbesondere bezüglich ihn gelten, da er ohnehin nur eine beratende Stim- me habe. Unter Verweis auf die Ausführungen im Beschluss der Beschwerdekam- mer BK 24 516+523 vom 5. März 2025 sei es gerade nicht ausgeschlossen, dass sich die Sach- und Rechtslage noch ändern könnte und die an der ersten Haupt- verhandlung nicht anwesenden Beschuldigten an der späteren Hauptverhandlung Aussagen machen würden. Zudem könnten auch die vom Gericht bereits einver- nommenen Beschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen an der späteren Hauptverhandlung divergierende Aussagen machen. In einer solchen Konstellation dürfe und müsse von den beteiligten Gerichtspersonen erwartet werden, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals behandelten. Ein Anschein der Befangenheit könne nicht leichthin angenommen werden. Er erachte einen solchen in Bezug auf seine Funktion als Gerichtsschrei- ber mit einer beratenden Stimme nicht als gegeben. Nichtsdestotrotz verzichte er auf die Stellung eines Antrags und stelle den Entscheid in das Ermessen der Be- schwerdekammer. 4. 4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Bst. a-e der gleichen Be- stimmung genannten) befangen sein könnte. Der Anspruch auf ein unparteiisches Gericht wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begrün- den. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Un- parteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem be- stimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gege- benheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beur- teilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objek- tiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich be- fangen ist (BGE 142 III 732 E. 4.2.2, 140 I 240 E. 2.2, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.3). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Ge- richt kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtsperso- nen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal be- fasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzel- 5 nen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvorein- genommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen las- sen (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist es dann, wenn derselbe Richter befugt ist, die Beschuldigten gemeinsam zu beurteilen, im Allgemeinen auch zulässig, dass er über einen bestimmten Beschuldigten in einem späteren Verfahren urteilt. Der Umstand, dass ein Richter in einem früheren Ver- fahren einen Beschuldigten bei gleichem Lebenssachverhalt verurteilt hat, genügt in aller Regel noch nicht, um ihn in einem späteren Verfahren wegen Gefahr der Voreingenommenheit abzulehnen. Ein Ablehnungsgrund besteht nur in engen Grenzen, z.B. dort, wo der Richter im früheren Verfahren den Beschuldigten X. verurteilt hat mit der Erwägung, es sei erwiesen, dass dieser mit dem im späteren Verfahren Beschuldigten Y. die Tat begangen habe, oder auch dort, wo er den Be- schuldigten X. mit der Begründung freigesprochen hat, nicht dieser, sondern der im späteren Prozess Beschuldigte Y. habe die Tat begangen (BGE 115 Ia 34 E. 2c/cc mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 1B_110/2022 vom 19. April 2022 E. 2.1, 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.2, 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.3, 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7, 1B_137/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3.3, teils mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 56 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 33a zu Art. 56 StPO). Wäre ein Richter, der im früheren Verfahren mitgewirkt hat, im späteren Verfahren stets zum Ausstand verpflichtet, wären die Gerichte faktisch gezwungen, sämtliche Beschuldigten ausnahmslos (und insofern entgegen der Regelung von Art. 29-30 StPO) im selben Verfahren zu beurteilen. Dass gesetzes- konform getrennt geführte sachkonnexe Parallelverfahren grundsätzlich von den gleichen Richtern beurteilt werden können, liegt im Interesse der Prozessökonomie (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO) und stützt sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller getrennt beurteilten Beschuldigten (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; Urteil des Bun- desgerichts 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7 und 6.2; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Beschluss des Obergerichts BK 19 491 vom 10. Januar 2020 E. 4.2 f.). 4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf ein unabhängiges Gericht erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Person des Gerichtsschreibers bzw. Protokollführers. Dies gilt besonders, wenn der juristisch ausgebildete Protokollführer beratende Stimme hat und die fragliche richterliche Behörde ganz oder teilweise mit juristi- schen Laien besetzt ist. Anders zu entscheiden hiesse, den Anspruch auf ein un- abhängiges Gericht zu unterlaufen, zumal der Protokollführer in den genannten Fällen einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Willensbildung der richterli- chen Behörde ausüben kann (BGE 124 I 255 E. 5c/aa mit Hinweis auf BGE 115 Ia 224 E. 7b). 4.3 Die Ausstandsgesuche sind betreffend die Gesuchsgegnerin begründet. Gemäss Anklageschrift der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 19. Januar 2024 wurden die Gesuchsteller 1-3 sowie der Beschuldigte 1 u.a. we- gen mittäterschaftlich begangenen Angriffs und mittäterschaftlich begangener ein- facher Körperverletzung angeklagt. Die angeklagten Taten betreffen ein einziges 6 tätliches Ereignis vom 4. November 2020 in N.________(Ort) z.N. des Straf- und Zivilklägers K.________. Die vier Beschuldigten sollen nach der Anklageschrift auf den Straf- und Zivilkläger losgegangen und diesen gemeinsam verprügelt haben. Der massgebliche Anklagesachverhalt wurde bei allen vier Beschuldigten de- ckungsgleich umschrieben, d.h. es wurden bei jedem Beschuldigten sämtliche Tat- beiträge aller vier Beschuldigten erwähnt und alsdann in der Ziffer des jeweils an- geklagten Beschuldigten als einzigen Unterschied dessen Namen unterstrichen. Ansonsten ist der Anklagesachverhalt identisch. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau hat in der Anklageschrift zudem die Aussagen der Gesuch- steller 1-3 sowie des Beschuldigten 1 kurz zusammengefasst, womit deren jeweili- ge Version offengelegt war. Im Urteil vom 21. November 2024 sprach die Ge- suchsgegnerin den Beschuldigten 1 sowie den Gesuchsteller 1 wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung, gemeinsam begangen mit dem jeweils anderen Verur- teilten sowie «zwei weiteren Personen» schuldig. Angesichts der Ausführungen in der Anklageschrift vom 19. Januar 2024, in welcher explizit der Beschuldigte 1 und die Gesuchsteller 1-3 als Mittäter aufgeführt worden sind, und da sich aus den Ak- ten keine Hinweise auf etwaige weitere Mittäter ergeben, welche im Übrigen denn auch nicht angeklagt worden wären, erscheint es evident, dass mit dem Passus «zwei weiteren Personen» offensichtlich die Gesuchsteller 2 und 3 gemeint sein sollen. Die Gesuchsgegnerin hat sich damit bereits im Urteil vom 21. November 2024 präjudiziell zur Frage der Strafbarkeit der Gesuchsteller 2 und 3 geäussert, indem sie deutlich machte, dass der Beschuldigte 1 und der Gesuchsteller 1 die Taten gemeinsam mit den Gesuchstellern 2 und 3 begangen haben sollen. Dies stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen Ablehnungsgrund nach Art. 56 Bst. f StPO dar (vgl. E. 4.1 hiervor). Zudem soll die Gesuchsgegnerin an der Hauptverhandlung vom 19. bis 21. November 2024 ausgeführt haben, die vier Be- schuldigten entgegen der Anklageschrift vom 19. Januar 2024 bezüglich Landes- verweisung gleich behandeln zu wollen (6 Jahre Landesverweisung für alle; vgl. die Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 25. April 2025). Auch damit hat sie min- destens implizit eine Strafbarkeit der Gesuchsteller 2 und 3 thematisiert, kann ih- nen gegenüber doch nur eine Landesverweisung ausgesprochen werden, wenn sie verurteilt werden. Die Äusserungen an der Hauptverhandlung werden von der Ge- suchsgegnerin nicht in Abrede gestellt, so dass grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, dass diese so gemacht worden sind. Bei der umschriebenen Ausgangslage teilt die Beschwerdekammer die Auffassung der Gesuchsteller 1-3, dass objektive Anhaltspunkte vorliegen, welche die Ge- suchsgegnerin als zuständige Einzelrichterin für das weitere Verfahren nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen lassen. Vielmehr deuten die erfolgte Verurtei- lung des Beschuldigten 1 sowie des Gesuchstellers 1, begangen mit zwei weiteren Personen, sowie ihre Ausführungen anlässlich der Urteilseröffnung betreffend die Landesverweisung darauf hin, dass sich die Gesuchsgegnerin ihre Meinung bezüg- lich des Vorfalls vom 4. November 2020 z.N. von K.________ bereits gebildet hat und das neuerliche Verfahren angesichts dessen als nicht mehr offen erscheint. Es liegen bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befan- genheit bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit begründen und von aussen ein Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Gesuchsgegnerin zu erwecken ver- 7 mögen. Die Objektivität der Gesuchsgegnerin ist in der vorliegenden Situation nicht mehr ohne Weiteres gewährleistet, weshalb es geboten ist, dass die Gesuchsgeg- nerin in den Ausstand tritt. Letztlich hat denn auch die Gesuchsgegnerin selbst in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2025 bei den vorliegenden Gegebenheiten den Anschein der Befangenheit in Bezug auf ihre Funktion als Gerichtspräsidentin des Einzelgerichts nicht als von vornherein ausgeschlossen erachtet. Das von der Gesuchsgegnerin und dem Gesuchsgegner erwähnte Urteil des Bun- desgerichts 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 ist mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar, betraf dieses doch ein Kollegialgericht, bei wel- chem nicht klar war, ob sich die Mitglieder des Spruchkörpers anlässlich der ge- heimen Beratung in jedem Punkt einig waren oder ob es zu einfachen Mehrheits- entscheidungen gekommen ist, die unter veränderter Besetzung auch anders hät- ten ausfallen können (vgl. E. 5.3.2 des Urteils). Vorliegend hat indes einzig die Ge- suchsgegnerin als Einzelrichterin die Entscheidungsbefugnis inne, womit das Bun- desgerichtsurteil hier nicht einschlägig ist. Wenn die Gesuchsgegnerin und der Ge- suchsgegner auf den Beschluss der Beschwerdekammer BK 24 516+523 vom 5. März 2025 verweisen, wonach in E. 5.2 als durchaus denkbar festgehalten wor- den sei, dass sich die Beweislage massgeblich verändern könne, betraf diese Er- wägung die Frage, ob die Verfahrenstrennung rechtens war, was aufgrund der Ge- fahr sich widersprechender Urteile verneint wurde. Auch hieraus vermögen die Ge- suchsgegnerin und der Gesuchsgegner nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es ist zwar durchaus denkbar, dass sich die Ausgangslage anlässlich der durchzuführen- den Hauptverhandlung beweismässig noch verändern könnte, insbesondere durch eine Einvernahme der Gesuchsteller 2 und 3. Gleichermassen ist es indes auch möglich, dass diese ihre bereits gegenüber der Kantonspolizei Bern und der Regi- onalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau gemachten Aussagen – welche der Gesuchsgegnerin bei der Urteilsfällung vom 21. November 2024 aktenmässig vorlagen – bestätigen, eine Aussage verweigern oder erst gar nicht zur Hauptver- handlung erscheinen werden, womit die Beweislage unverändert zu derjenigen zum Zeitpunkt des Urteils vom 21. November 2024 verbleiben würde. Zu dieser Sachlage hat sich die Gesuchsgegnerin bereits durch die von ihr ausgesprochene mittäterschaftliche Verurteilung mit zwei weiteren Personen sowie ihre Ausführun- gen an der Hauptverhandlung zur Landesverweisung präjudiziell geäussert (vgl. in- soweit auch das Urteil der ehemaligen Anklagekammer des Obergerichts des Kan- tons Bern AK 09 143 vom 26. März 2009 E. 4, wonach ein Ablehnungsgesuch gut- geheissen wurde, da sich ein Gericht bereits über die Teilnahme bzw. Funktion des Gesuchstellers im Zusammenhang mit dem Urteil gegen einen Mitbeschuldigten di- rekt ausgesprochen hatte, wobei in Bezug auf die Frage des Anscheins der Befan- genheit ohne Belang war, dass dies ohne vollendete Beweisführung erfolgte resp. noch nicht alle Beweisfragen beantwortet waren). Kommt hinzu, dass die Be- schwerdekammer eine Verfahrenstrennung in der vorliegenden Konstellation gera- de nicht als rechtens erachtet hat, da es zur Vermeidung widersprechender Urteile angezeigt erschien, dass das Ereignis vom 4. November 2020 umfassend in einem Verfahren betreffend alle vier Beschuldigten beurteilt wird. 4.4 Was den Gesuchsgegner anbelangt, kommt diesem im vorliegenden Strafverfahren einzig beratende Stimme zu (Art. 348 Abs. 2 StPO). Er protokolliert die Verhand- 8 lung und redigiert die Urteilsbegründung, welche die Meinung des urteilenden Ge- richtspräsidenten darstellt. Eine direkte Stimme bei der Urteilsentscheidung hat der Gesuchsgegner nicht. Vielmehr obliegt die Entscheidungsbefugnis bei der einzel- richterlichen Zuständigkeit einzig dem zuständigen Gerichtspräsidenten, welcher ebenfalls juristisch ausgebildet ist und über Aktenkenntnisse verfügt. Da hier zufol- ge der Gutheissung der Ausstandsgesuche betreffend die Gesuchsgegnerin ein neuer Gerichtspräsident oder eine neue Gerichtspräsidentin, welche mit der vorlie- genden Streitsache noch nicht befasst war, das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten 1 und die Gesuchsteller 1-3 fortsetzen wird, ist der Anspruch auf ein unparteiisches Gericht zureichend gewahrt. Zumal der Spruchkörper nicht mit juris- tischen Laien besetzt ist, hinsichtlich deren Willensbildung der Einfluss des Ge- richtsschreiber grösser sein kann, ist ein Ausstand des Gesuchsgegners nicht an- gezeigt (vgl. E. 4.2 hiervor). In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichti- gen, dass vorliegend erst gar nicht bekannt ist, welche Meinung der Gesuchsgeg- ner zum Zeitpunkt des Urteils vom 21. November 2024 betreffend das Ereignis vom 4. November 2020 gehabt hat, womit ein Anschein der Befangenheit resp. eine Voreingenommenheit des Gesuchsgegners auch aus diesem Grund nicht ohne Weiteres angenommen werden kann. 5. Nach dem Gesagten sind die Ausstandsgesuche teilweise gutzuheissen. Es liegt bezüglich der Gesuchsgegnerin der Anschein der Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Bst. f StPO vor. Soweit weitergehend (betreffend den Gesuchsgegner) werden die Ausstandsgesuche abgewiesen. Die Akten gehen zwecks Umteilung an einen anderen Gerichtspräsidenten/eine andere Gerichtsprä- sidentin und anschliessender Fortsetzung des Verfahrens an die Geschäftsleitung des Regionalgerichts. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren (teilweise Gutheissung der Ausstandsgesuche) sind die Kosten betreffend das Ausstandsverfahren des Gesuchstellers 1, bestimmt auf CHF 800.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 400.00, dem Gesuchsteller 1 aufzu- erlegen. Die Restanz von CHF 400.00 trägt der Kanton Bern. Die Kosten betreffend das Ausstandsverfahren des Gesuchstellers 2, bestimmt auf CHF 800.00, sind zur Hälfte, ausmachend CHF 400.00, dem Gesuchsteller 2 aufzuerlegen. Die Restanz von CHF 400.00 trägt der Kanton Bern. Die Kosten betreffend das Ausstandsver- fahren des Gesuchstellers 3, bestimmt auf CHF 800.00, sind zur Hälfte, ausma- chend CHF 400.00, dem Gesuchsteller 3 aufzuerlegen. Die Restanz von CHF 400.00 trägt der Kanton Bern. Die Verfahrenskosten der jeweiligen Ausstandsverfahren gegen je zwei Mitglieder des erstinstanzlichen Gerichts wur- den angesichts dessen, dass die Ausstandsgesuche dasselbe Strafverfahren sowie dieselbe Fragestellung und Gesuchsgegner betreffen, ansatzmässig reduziert. 6.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger der Gesuchsteller 1-3 und des Be- schuldigten 1 für deren Aufwendungen in den Ausstandsverfahren ist durch das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Hälfte desjenigen Teils der Entschädigung der amtlichen Verteidiger der Gesuchsteller 1-3, welcher auf das Ausstandsverfahren fällt, zufol- 9 ge der teilweisen Gutheissung der Ausstandsgesuche von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Die Gesuchsteller 1-3 haben die- se Kosten dem Kanton Bern nicht zurückzubezahlen. Die Rückzahlungsplicht des Beschuldigten 1 richtet sich nach dem Schicksal der Hauptsache. 6.3 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklä- gerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012 [= Pra. 2012 Nr. 82] E. 2, 6B_444/2013 vom 27. August 2013 E. 4.1). Der Straf- und Zivilkläger K.________ verzichtete mit Schreiben vom 22. April 2025 auf eine Stellungnahme und beantragte keine Entschädigung. Der Strafkläger reichte ebenfalls keine Stel- lungnahme ein. Es ist ihnen somit keine Entschädigungen auszurichten. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Ausstandsgesuche der Gesuchsteller 1-3 werden betreffend die Gesuchsgegnerin gutgeheissen. Soweit weitergehend (betreffend den Gesuchsgegner) werden die Ausstandsgesuche abgewiesen. Die Akten gehen zur Fortsetzung des Verfahrens zurück an die Geschäftsleitung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens betreffend das Ausstandsgesuch des Gesuch- stellers 1, bestimmt auf CHF 800.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 400.00, dem Gesuchsteller 1 auferlegt. Die verbleibende Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens betreffend das Ausstandsgesuch des Gesuch- stellers 2, bestimmt auf CHF 800.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 400.00, dem Gesuchsteller 2 auferlegt. Die verbleibende Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens betreffend das Ausstandsgesuch des Gesuch- stellers 3, bestimmt auf CHF 800.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 400.00, dem Gesuchsteller 3 auferlegt. Die verbleibende Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 5. Die amtlichen Entschädigungen für die Ausstandsverfahren werden am Ende des Ver- fahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Für die Hälfte der auszurichtenden amtlichen Entschädigungen entfällt eine Rückzahlungspflicht der Gesuchsteller 1-3. Die Rückzahlungsplicht des Beschuldigten 1 richtet sich nach dem Schicksal der Hauptsache. 6. Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen. 7. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten2/Gesuchsteller 1, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3/Gesuchsteller 2, a.v.d. Rechtsanwalt F.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 4/Gesuchsteller 3, a.v.d. Rechtsanwalt H.________ (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Gesuchsgegnerin (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner (per Einschreiben) - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwältin L.________ (per Einschreiben) - der Strafklägerin (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt O.________ (EO 20 12202 – per B-Post) 11 Bern, 26. August 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Ausstandsverfahren werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12