SR 312.5). Der privat vertretene Beschuldigte 1 beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und hat zufolge Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte 2 liess sich im Beschwerdefahren nicht vernehmen. Ihm sind daher von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: