Da Rechtsanwalt E.________ am 4. Februar 2025 erstmals gegen aussen für den Beschwerdeführer tätig wurde, in dem er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichte, ist er dem Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen die Beschuldigten mit Wirkung ab dem 3. Februar 2025 als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Das Einholen eines zusätzlichen Berichts (oder gar eine Befragung) von F.________ erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang.