Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass das vorliegende Strafverfahren den Beschwerdeführer stark belastet (siehe dazu die Beschwerdebeilagen 8, 9 und 10). 5.4 Die konkreten Umstände gesamthaft betrachtend gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Notwendigkeit der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu bejahen ist. Entgegen der Vorinstanz leitet sich dieser Anspruch im Falle des Beschwerdeführers nicht alleine aus der Waffengleichheit ab. Unter Berücksichtigung der voranstehenden Ausführungen dient die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands vorliegend auch dem wirksamen Opferschutz. Da Rechtsanwalt E._