2020, N. 6a zu Art. 41 OR). Dafür, dass es dem Beschwerdeführer ohne anwaltliche Unterstützung mutmasslich nicht möglich sein würde, seine Zivilforderung genügend zu belegen, spricht auch der Umstand, dass ihm im Strafverfahren PEN 22 16 gegen G.________, welches denselben Vorfall betrifft, zwar eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zugesprochen, indessen die Zivilklage «in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung» weitergehend auf den Zivilweg verwiesen wurde (Akten PEN 24 398/399, pag.