5 398/399, pag. 386). Oberinstanzlich wurde sodann präzisiert, der vorliegende Sachverhalt werfe bezüglich der Zivilforderung deshalb komplexe juristische Fragen auf, weil diese unter anderem mit einem Schaden durch entgangenen Gewinn (Gewinnrückgang in der Bar des Beschwerdeführers) bzw. einem Haushaltsschaden begründet werde. Mit dem Beschwerdeführer liegt damit gerade kein durchschnittlicher Fall vor, bei dem die Zivilforderung z.B. durch das Einreichen von Rechnungen einfach substantiiert werden kann.