371 und 372). Bereits im bei der Vorinstanz gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 4. Februar 2025 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage sei, seine Zivilforderung zu begründen, zumal sich diese aus Schadenersatz (selbst getragene Gesundheitsund Therapiekosten, Wegentschädigung, Lohnausfall etc.) sowie einer angemessenen Genugtuung zusammensetze, womit er nicht vertraut sei (Akten PEN 24