SR 311.0) erfüllt ist, sondern auch eine Abgrenzung zwischen den möglichen Teilnahmeformen der beiden Beschuldigten (Mittäter- oder Gehilfenschaft) zu erfolgen hat (Akten PEN 24 398/399, pag. 370-372), was dem Beschwerdeführer als juristischer Laie nicht zuzumuten ist. 5.2 Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer auch im Zivilpunkt am Verfahren teilnimmt und eine Zivilforderung von insgesamt CHF 35'000.00 geltend macht (Akten PEN 24 398/399, pag. 371 und 372).