Angesichts des Umstands, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren schon zweimal einstellen wollte, stellt sich mit dem Beschwerdeführer denn auch zumindest die Frage, wie gross das Interesse der Staatsanwaltschaft an der Durchsetzung des Strafanspruchs ist. Kommt hinzu, dass das Strafverfahren auch in rechtlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität aufweist, zumal es mit dem Beschwerdeführer nicht nur darum geht zu beurteilen, ob der Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0)