342-346). Dies, nachdem sie bereits mit Beschluss BK 23 15 vom 30. Juni 2023 zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen angehalten wurde (Akten PEN 24 398/399, pag. 248-251 und 253). Vor diesem Hintergrund kann nicht per se gesagt werden, dem Fall fehle es in tatsächlicher Hinsicht an der für eine unentgeltliche Verbeiständung notwendigen Komplexität. Angesichts des Umstands, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren schon zweimal einstellen wollte, stellt sich mit dem Beschwerdeführer denn auch zumindest die Frage, wie gross das Interesse der Staatsanwaltschaft an der Durchsetzung des Strafanspruchs ist.