5. Entgegen der Auffassung des Regionalgerichts erweist es sich vorliegend als notwendig, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen: 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer als Opfer am Strafverfahren beteiligt ist und er durch das in Frage stehende Delikt des Raubes in schwerwiegender Weise betroffen ist.