Wenn der beschuldigten Person in den Fällen, in denen die Privatklägerschaft anwaltlich vertreten sei, eine amtliche Verteidigung beigeordnet werden sollte, so müsse dies im Gegenzug auch für die Privatklägerschaft, die Opfer sei, gelten. Eine Ablehnung des Gesuchs mit der Begründung, dass die Rechte des Opfers bereits durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen würden, weil ihr die Durchsetzung des Strafanspruchs obliege und deshalb die Bestellung eines Rechtsbeistandes nicht notwendig sei, dürfte ebenfalls nicht sachgerecht sein. Denn dies hätte zur Folge, dass die Bestimmung von Art. 136 Abs. 1 Bst.