1B_523/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1; 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). 4.3 Im Rahmen der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung wurde Art. 136 Abs. 1 StPO mit Bst. b ergänzt. Demnach gewährt die Verfahrensleitung die unentgeltliche Rechtspflege auch dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.