Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einem Strafverfahren selbst wahrzunehmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der psychischen und physischen Verfassung der geschädigten Person insbesondere auch die Schwere und die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BGE 123 I 145 E. 2b/bb und 3b; Urteile des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.3; 1B_523/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1;