als unentgeltlichem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers strittig. 4.2 Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand oder eine unentgeltliche Rechtsbeiständin ist im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO dann notwendig, wenn die betroffene Person ihre Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann, sodass ihr nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbstständig zu führen (Urteil des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.3 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung zu Art. 136 Abs. 2 Bst.