Der Straf- und Zivilkläger ist demnach nicht nur fähig, sich im vorliegenden Verfahren zurecht zu finden, sondern auch selbständig in der Lage, sich gegen Verfahrenshandlungen zur Wehr zu setzen. Gründe, warum dies künftig nicht mehr der Fall sein sollte, werden im vorliegenden Gesuch nicht geltend gemacht. Gestützt auf die restriktive Praxis des Bundesgerichts ist es dem Straf- und Zivilkläger daher im Zuge des weiteren Verfahrens zumutbar, seine Rechte als Opfer sowie als Privatkläger, auch ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Der Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO sind demnach nicht erfüllt.