Wie aus den Akten hervorgeht, konnte sich der Straf- und Zivilkläger jeweils adäquat, sogar unter Einbezug der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, zu sämtlichen Verfahrensabläufen äussern. Ihm ist es sogar im Alleingang gelungen, die Einstellung des vorliegenden Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft mittels selbst verfasster Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern erfolgreich abzuwenden. Der Straf- und Zivilkläger ist demnach nicht nur fähig, sich im vorliegenden Verfahren zurecht zu finden, sondern auch selbständig in der Lage, sich gegen Verfahrenshandlungen zur Wehr zu setzen.