Eingang: 26.02.2025) bis dato nicht statt. Der gesuchstellende Zivil- und Strafkläger geht im vorliegenden Strafverfahren als Opfer hervor, womit er zwar klarerweise vom infragestehenden Delikt des Raubes in schwerwiegender Weise betroffen ist. Entgegen dessen Behauptung, weist der vorliegende Fall hingegen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine derartige Komplexität auf, welche die Bestellung eines amtlichen Anwalts notwendig macht. Wie aus den Akten hervorgeht, konnte sich der Straf- und Zivilkläger jeweils adäquat, sogar unter Einbezug der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, zu sämtlichen Verfahrensabläufen äussern.