Zudem sei auch der Beschuldigte 1 anwaltlich vertreten, womit sich nicht zuletzt aufgrund des Grundsatzes der Waffengleichheit eine Verbeiständung des Straf- und Zivilklägers rechtfertigen würde. Der Rechtsvertreter des Straf- und Zivilklägers stellte im Weiteren in Aussicht, dass nach Erhalt der Akten noch eine detaillierte Begründung zur Notwendigkeit einer Verbeiständung vorgenommen werden könne. Eine detailliertere Begründung fand allerdings auch nach Retournierung der Strafakten (Postaufgabe: 24.02.2025; Eingang: 26.02.2025) bis dato nicht statt.