Mit Gesuch vom 04.02.2025 wurde die Notwendigkeit einer Verbeiständung damit begründet, dass der Straf- und Zivilkläger nicht in der Lage sei, seine Zivilforderung selbständig geltend zu machen. Er sei insbesondere mit der Praxis der Geltendmachung einer angemessenen Genugtuung nicht vertraut und könne daher seine Interessen nicht gehörig vertreten. Zudem sei auch der Beschuldigte 1 anwaltlich vertreten, womit sich nicht zuletzt aufgrund des Grundsatzes der Waffengleichheit eine Verbeiständung des Straf- und Zivilklägers rechtfertigen würde.