3. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Befreiung von Vorschuss und Sicherheitsleistungen sowie Verfahrenskosten von der Vorinstanz gewährt worden. Demgegenüber erachtete das Regionalgericht die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht als notwendig. Dies begründete es wie folgt: […].