_, beantragte am 12. Mai 2025 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Verzichten des Regionalgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft und der Stellungnahme des Beschuldigten 1 Kenntnis und stellte fest, dass sich der Beschuldigte 2 nicht hatte vernehmen lassen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.