Am 24. April 2025 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer den in der Beschwerde angekündigten Bericht der Psychologin F.________ zugehen, wovon die Verfahrensleitung Kenntnis nahm und gab. Am 29. April 2025 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Der Beschuldigte 1, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte am 12. Mai 2025 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.