Am 17. April 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, stellte der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten eine Kopie der Beschwerde zu und gab ihnen Gelegenheit zum Einreichen einer Stellungnahme. Zudem hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanawalt E.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren gut. Mit Eingabe vom 23. April 2025 gab das Regionalgericht bekannt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Am 24. April 2025 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer den in der Beschwerde angekündigten Bericht der Psychologin F.______