(nachfolgend: Beschwerdeführer) hängig. Mit Verfügung vom 31. März 2025 hiess das Regionalgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege vom 4. Februar 2025 betreffend die Befreiung von Vorschuss und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten gut, während es das Gesuch in Bezug auf die beantragte Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abwies. Dagegen erhob Rechtsanwalt E.________ namens und im Auftrag des Beschwerdeführers am 14. April 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1.