Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 157 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. August 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ a.v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand unentgeltlicher Rechtsbeistand Strafverfahren wegen Raubes, evtl. Gehilfenschaft zu Raub Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 31. März 2025 (PEN 24 398/399) Erwägungen: 1. Beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz/Regionalge- richt) ist gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nach- folgend: Beschuldigter 2) ein Strafverfahren (PEN 24 398/399) wegen Raubes, evtl. Gehilfenschaft zu Raub zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers D.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) hängig. Mit Verfügung vom 31. März 2025 hiess das Regionalgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts- pflege vom 4. Februar 2025 betreffend die Befreiung von Vorschuss und Sicherheits- leistungen sowie von Verfahrenskosten gut, während es das Gesuch in Bezug auf die beantragte Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abwies. Dagegen erhob Rechtsanwalt E.________ namens und im Auftrag des Beschwerdeführers am 14. April 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. März 2025, Ziffer 2, sei aufzu- heben und es sei D.________ im Strafverfahren PEN 24 398 / 399 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt E.________ als amtlichen Rechtsvertreter mit Wirkung ab 3. Februar 2025. 2. D.________ sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt E.________ als amtlichen Rechtsvertreter. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten des Kantons Bern. Am 17. April 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, stellte der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten eine Kopie der Beschwerde zu und gab ihnen Gelegenheit zum Einreichen einer Stellungnahme. Zudem hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsana- walt E.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren gut. Mit Eingabe vom 23. April 2025 gab das Regionalgericht bekannt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Am 24. April 2025 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer den in der Beschwerde angekündigten Bericht der Psychologin F.________ zugehen, wovon die Verfahrensleitung Kenntnis nahm und gab. Am 29. April 2025 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Der Beschuldigte 1, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte am 12. Mai 2025 sinngemäss die Abweisung der Be- schwerde. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Verzichten des Regionalgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft und der Stellungnahme des Beschuldigten 1 Kenntnis und stellte fest, dass sich der Beschul- digte 2 nicht hatte vernehmen lassen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriften- wechsels wurde verzichtet. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die Abweisung des Gesuches um Beiordnung eines unent- 2 geltlichen Rechtsbeistands unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Befrei- ung von Vorschuss und Sicherheitsleistungen sowie Verfahrenskosten von der Vor- instanz gewährt worden. Demgegenüber erachtete das Regionalgericht die Beiord- nung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht als notwendig. Dies begründete es wie folgt: […]. Mit Gesuch vom 04.02.2025 wurde die Notwendigkeit einer Verbeiständung damit begründet, dass der Straf- und Zivilkläger nicht in der Lage sei, seine Zivilforderung selbständig geltend zu machen. Er sei insbesondere mit der Praxis der Geltendmachung einer angemessenen Genugtuung nicht vertraut und könne daher seine Interessen nicht gehörig vertreten. Zudem sei auch der Beschuldigte 1 anwaltlich vertreten, womit sich nicht zuletzt aufgrund des Grundsatzes der Waffengleichheit eine Verbeiständung des Straf- und Zivilklägers rechtfertigen würde. Der Rechtsvertreter des Straf- und Zivilklägers stellte im Weiteren in Aussicht, dass nach Erhalt der Akten noch eine detaillierte Begründung zur Notwendig- keit einer Verbeiständung vorgenommen werden könne. Eine detailliertere Begründung fand allerdings auch nach Retournierung der Strafakten (Postaufgabe: 24.02.2025; Eingang: 26.02.2025) bis dato nicht statt. Der gesuchstellende Zivil- und Strafkläger geht im vorliegenden Strafverfahren als Opfer hervor, womit er zwar klarerweise vom infragestehenden De- likt des Raubes in schwerwiegender Weise betroffen ist. Entgegen dessen Behauptung, weist der vor- liegende Fall hingegen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine derartige Komplexität auf, welche die Bestellung eines amtlichen Anwalts notwendig macht. Wie aus den Akten hervorgeht, konnte sich der Straf- und Zivilkläger jeweils adäquat, sogar unter Einbezug der einschlägigen Geset- zesbestimmungen, zu sämtlichen Verfahrensabläufen äussern. Ihm ist es sogar im Alleingang gelun- gen, die Einstellung des vorliegenden Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft mittels selbst ver- fasster Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern erfolgreich abzu- wenden. Der Straf- und Zivilkläger ist demnach nicht nur fähig, sich im vorliegenden Verfahren zurecht zu finden, sondern auch selbständig in der Lage, sich gegen Verfahrenshandlungen zur Wehr zu set- zen. Gründe, warum dies künftig nicht mehr der Fall sein sollte, werden im vorliegenden Gesuch nicht geltend gemacht. Gestützt auf die restriktive Praxis des Bundesgerichts ist es dem Straf- und Zivilkläger daher im Zuge des weiteren Verfahrens zumutbar, seine Rechte als Opfer sowie als Privatkläger, auch ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Der Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO sind demnach nicht erfüllt. Der Straf- und Zivilklä- ger kann seinen Anspruch auch nicht alleine auf die amtliche Verbeiständung des Beschuldigten 1 und damit aufgrund der Waffengleichheit ableiten. 4. 4.1 Gemäss dem revidierten Art. 136 Abs. 1 StPO (in Kraft seit dem 1. Januar 2024) gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zi- vilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst a). Dem Opfer gewährt sie die unentgelt- liche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). 3 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Bst. a), die Befreiung von Verfahrens- kosten (Bst. b) sowie die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wah- rung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Bst. c). Vor- liegend ist nur noch die Notwendigkeit der Beiordnung von Rechtsanwalt E.________ als unentgeltlichem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers strittig. 4.2 Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand oder eine unentgeltliche Rechtsbeiständin ist im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO dann notwendig, wenn die betroffene Person ihre Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hin- reichend wirksam vertreten kann, sodass ihr nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbstständig zu führen (Urteil des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.3 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung zu Art. 136 Abs. 2 Bst. c aStPO (Fassung in Kraft bis zum 31. Dezember 2023) bzw. im Zusammenhang mit der Zivilklage stellt die Strafuntersuchung – was die Notwendigkeit der Verbeistän- dung betrifft – in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wah- rung der Mitwirkungsrechte geschädigter Personen. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Ver- hören von beschuldigten Personen und allfälligen Zeuginnen und Zeugen teilzuneh- men und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Eine durchschnittliche Per- son sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einem Strafver- fahren selbst wahrzunehmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der sozi- alen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der psychischen und physischen Verfas- sung der geschädigten Person insbesondere auch die Schwere und die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BGE 123 I 145 E. 2b/bb und 3b; Urteile des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.3; 1B_523/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1; 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). 4.3 Im Rahmen der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozess- ordnung wurde Art. 136 Abs. 1 StPO mit Bst. b ergänzt. Demnach gewährt die Ver- fahrensleitung die unentgeltliche Rechtspflege auch dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Straf- klage nicht aussichtslos erscheint. Was die Frage der Notwendigkeit einer unentgelt- lichen Rechtsvertretung anbelangt, gelten die Voraussetzungen, welche das Bun- desgericht im Zusammenhang mit der Zivilklage ausgearbeitet hat (E. 4.2 hiervor), sinngemäss. Auch insoweit gilt es, die Frage der Notwendigkeit aufgrund der Ge- samtheit der konkreten Umstände zu entscheiden. Dazu zählen namentlich die Schwere der Betroffenheit, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, dies namentlich mit Blick auf die physische und psychische Verfassung (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 56 E. 5.3 mit Verweis auf die Botschaft zur Änderung der Straf- prozessordnung, BBl 2019 6697 [nachfolgend: Botschaft BBl 2019 6697], S. 6734 f.) Zu berücksichtigen ist jedoch, dass in der Botschaft ausgeführt wird, dass an die Notwendigkeit im Sinne von Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO mit Blick auf den wirksamen Opferschutz nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden sollen. Opfer seien oftmals verängstigt und eingeschüchtert, wenn sie amtlich verteidigten Beschuldig- 4 ten ohne anwaltliche Unterstützung gegenübertreten müssten. Dies könne eine se- kundäre Viktimisierung zur Folge haben und dazu führen, dass Opfer Aussagen nicht oder nur abschwächend machen würden, was auch der materiellen Wahrheitsfin- dung abträglich sei. Wenn der beschuldigten Person in den Fällen, in denen die Pri- vatklägerschaft anwaltlich vertreten sei, eine amtliche Verteidigung beigeordnet wer- den sollte, so müsse dies im Gegenzug auch für die Privatklägerschaft, die Opfer sei, gelten. Eine Ablehnung des Gesuchs mit der Begründung, dass die Rechte des Opfers bereits durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen würden, weil ihr die Durchsetzung des Strafanspruchs obliege und deshalb die Bestellung eines Rechts- beistandes nicht notwendig sei, dürfte ebenfalls nicht sachgerecht sein. Denn dies hätte zur Folge, dass die Bestimmung von Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO ins Leere liefe (BBl 2019 6735; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 56 E. 5.3). 5. Entgegen der Auffassung des Regionalgerichts erweist es sich vorliegend als not- wendig, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen: 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der Be- schwerdeführer als Opfer am Strafverfahren beteiligt ist und er durch das in Frage stehende Delikt des Raubes in schwerwiegender Weise betroffen ist. Soweit sie je- doch zum Schluss gelangt, es liege weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin- sicht ein komplexer Fall vor, ist zunächst festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft lediglich auf Anweisung der Beschwerdekammer im Beschluss BK 24 65 vom 4. Ok- tober 2024 dem Grundsatz in dubio pro duriore folgend Anklage erhoben hat (Akten PEN 24 398/399, pag. 342-346). Dies, nachdem sie bereits mit Beschluss BK 23 15 vom 30. Juni 2023 zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen ange- halten wurde (Akten PEN 24 398/399, pag. 248-251 und 253). Vor diesem Hinter- grund kann nicht per se gesagt werden, dem Fall fehle es in tatsächlicher Hinsicht an der für eine unentgeltliche Verbeiständung notwendigen Komplexität. Angesichts des Umstands, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren schon zweimal einstellen wollte, stellt sich mit dem Beschwerdeführer denn auch zumindest die Frage, wie gross das Interesse der Staatsanwaltschaft an der Durchsetzung des Strafanspruchs ist. Kommt hinzu, dass das Strafverfahren auch in rechtlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität aufweist, zumal es mit dem Beschwerdeführer nicht nur darum geht zu beurteilen, ob der Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) erfüllt ist, sondern auch eine Abgrenzung zwi- schen den möglichen Teilnahmeformen der beiden Beschuldigten (Mittäter- oder Ge- hilfenschaft) zu erfolgen hat (Akten PEN 24 398/399, pag. 370-372), was dem Be- schwerdeführer als juristischer Laie nicht zuzumuten ist. 5.2 Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer auch im Zivilpunkt am Verfahren teilnimmt und eine Zivilforderung von insgesamt CHF 35'000.00 gel- tend macht (Akten PEN 24 398/399, pag. 371 und 372). Bereits im bei der Vorinstanz gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 4. Februar 2025 wurde aus- geführt, dass der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage sei, seine Zivilforderung zu begründen, zumal sich diese aus Schadenersatz (selbst getragene Gesundheits- und Therapiekosten, Wegentschädigung, Lohnausfall etc.) sowie einer angemesse- nen Genugtuung zusammensetze, womit er nicht vertraut sei (Akten PEN 24 5 398/399, pag. 386). Oberinstanzlich wurde sodann präzisiert, der vorliegende Sach- verhalt werfe bezüglich der Zivilforderung deshalb komplexe juristische Fragen auf, weil diese unter anderem mit einem Schaden durch entgangenen Gewinn (Gewinn- rückgang in der Bar des Beschwerdeführers) bzw. einem Haushaltsschaden begrün- det werde. Mit dem Beschwerdeführer liegt damit gerade kein durchschnittlicher Fall vor, bei dem die Zivilforderung z.B. durch das Einreichen von Rechnungen einfach substantiiert werden kann. Vielmehr ist ihm zuzustimmen, dass gerade die Geltend- machung des entgangenen Gewinns erhebliche Probleme bei der Schadensberech- nung und der Beweisregelung mit sich bringen kann (vgl. KESSLER, in: Basler Kom- mentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 6a zu Art. 41 OR). Dafür, dass es dem Beschwerdeführer ohne anwaltliche Unterstützung mutmasslich nicht möglich sein würde, seine Zivilforderung genügend zu belegen, spricht auch der Umstand, dass ihm im Strafverfahren PEN 22 16 gegen G.________, welches denselben Vorfall betrifft, zwar eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zugesprochen, indessen die Zivil- klage «in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung» weitergehend auf den Zivilweg verwiesen wurde (Akten PEN 24 398/399, pag. 180). Dass der Be- schwerdeführer zweimal erfolgreich Beschwerden gegen die Einstellungsverfügun- gen der Staatsanwaltschaft geführt hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, ging es dort doch in erster Linie darum, auf dem schriftlichen Weg hervorzu- heben, welche Aussagen der beiden Beschuldigten die Staatsanwaltschaft zu wür- digen unterlassen hat, was mit dem Substantiieren einer komplexeren Zivilforderung nicht vergleichbar ist. Im Übrigen ist anzumerken, dass in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird, dass die Beschwerdekammer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers im Verfahren BK 24 65 mit Verfügung vom 21. Februar 2024 zur Verbesserung zurückgewiesen hatte, da es unzureichend begrün- det und belegt war (Akten PEN 24 398/399, pag. 293-295). 5.3 Schliesslich gilt es mit dem Beschwerdeführer zu berücksichtigen, dass er anlässlich der Hauptverhandlung dazu in der Lage sein sollte, innert kurzer Zeit auf Handlungen des Gerichts und der Parteien zu reagieren. Wie in der Beschwerde ausgeführt wird und anhand der oberinstanzlich eingereichten Kurzberichte der behandelnden Psy- chologin H.________ bzw. der I.________ AG vom 3. September 2024 und vom 29. Oktober 2024 (Beschwerdebeilage 8) nachvollzogen werden kann, wurden beim Beschwerdeführer diverse psychische und physische Erkrankungen diagnostiziert, welche sich mutmasslich negativ auf die Fähigkeit, seine Rechte angemessen wahr- nehmen zu können, auswirken. Namentlich wurden ihm in den erwähnten Berichten eine chronische Schmerzstörung mit peripheren und mutmasslich zentralen bzw. mit somatischen und psychischen Faktoren, ein Panvertebralsyndrom (Anmerkung der Kammer: grossflächige Schmerzen beidseitig und über der Wirbelsäule vom Nacken bis zum Gesäss), Cervikobrachialgien (Anmerkung der Kammer: ausstrahlende Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule) sowie Kopfschmerzen diagnostiziert. Die im Bericht vom 3. September 2024 gestellte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung wird in der Zweitbeurteilung vom 29. Oktober 2024 lediglich noch als Differentialdiagnose zu einer Angst- und depressiven Störung genannt. Zusätz- lich erwähnt werden demgegenüber Zwangshandlungen bzw. der Verdacht auf an- dere kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit zwanghaften und paranoiden Antei- len. Grund für die Diagnosen bzw. die Behandlungen sei ein traumatischer Vorfall in 6 der Vergangenheit bzw. der Überfall 2019 in seiner Bar (vgl. dazu auch die Berichte der I.________ AG vom 5. April 2023 [Beschwerdebeilage 11], vom 2. Februar 2023 [Beschwerdebeilage 10] und vom 10. Januar 2023 [Beschwerdebeilage 9]). Aus die- sen Berichten wird sodann deutlich, dass der Beschwerdeführer auch Schwankun- gen bzw. Einbussen in der Konzentrationsfähigkeit beschreibt. Letzteres wird mit dem oberinstanzlich eingereichten Bericht der behandelnden Psychologin F.________ vom 22. April 2025 bestätigt. Als mögliche Ursachen dafür nennt sie einerseits die posttraumatische Belastungsstörung, aber andererseits auch häufige Anspannungszustände, Hypervigilanz und Ängste sowie die chronische Schmerz- symptomatik, was nachvollziehbar erscheint. Zusätzlich äussert sie den Verdacht auf eine ADHS-Problematik, fügt jedoch an, dass eine fundierte diagnostische Abklärung dieses Verdachts noch nicht stattgefunden habe (vgl. Beschwerdebeilage 12). Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass das vorliegende Strafverfahren den Be- schwerdeführer stark belastet (siehe dazu die Beschwerdebeilagen 8, 9 und 10). 5.4 Die konkreten Umstände gesamthaft betrachtend gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Notwendigkeit der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechts- beistands zu bejahen ist. Entgegen der Vorinstanz leitet sich dieser Anspruch im Falle des Beschwerdeführers nicht alleine aus der Waffengleichheit ab. Unter Berücksichtigung der voranstehenden Ausführungen dient die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands vorliegend auch dem wirksamen Opferschutz. Da Rechtsanwalt E.________ am 4. Februar 2025 erstmals gegen aussen für den Be- schwerdeführer tätig wurde, in dem er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichte, ist er dem Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen die Beschuldigten mit Wirkung ab dem 3. Februar 2025 als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuord- nen. Das Einholen eines zusätzlichen Berichts (oder gar eine Befragung) von F.________ erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang. 6. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Ziff. 2 der Verfü- gung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau ist aufzuheben und Rechtsanwalt E.________ dem Beschwerdeführer im Strafverfahren PEN 24 398/399 mit Wirkung ab dem 3. Februar 2025 als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen. 7. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Zufolge seines vollum- fänglichen Obsiegens entfällt die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO; so auch Art. 138 Abs. 1bis i.V.m. Art. 116 Abs. 1 StPO und Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes [OHG; SR 312.5). Der privat vertretene Beschuldigte 1 beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und hat zufolge Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Der nicht anwalt- lich vertretene Beschuldigte 2 liess sich im Beschwerdefahren nicht vernehmen. Ihm sind daher von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 der Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. März 2025 aufgehoben. Rechtsanwalt E.________ wird dem Beschwerdeführer im Strafverfahren PEN 24 398/399 mit Wirkung ab dem 3. Februar 2025 als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden vom Kan- ton Bern getragen. 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt E.________, wird am Ende des Verfahrens festgesetzt. Eine Rückzah- lungspflicht des Beschwerdeführers entfällt. 4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt K.________ (per B-Post) Bern, 18. August 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9