Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit Schreiben vom 17. März 2025 seine Einsprachen vom 6. März 2023 und 19. August 2024 gegen die Strafbefehle BM 23 6785 vom 22. Februar 2023 und BM 24 24939 vom 12. August 2024 zurückgezogen, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Regionalgericht die diesbezüglichen Strafbefehle mit vorliegend angefochtener Verfügung zum rechtskräftigen Urteil erhoben hat. Es besteht offensichtlich auch keine Grundlage, um auf die vom Beschwerdeführer getätigte Rückzugserklärung zurückzukommen.