Der Rückzug der diesbezüglichen Einsprache hing offensichtlich nicht vom weiteren Vorgehen der Straf- und Zivilklägerin ab. Vielmehr scheint es in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer selbst nicht mehr im Klaren ist, gegen welchen Strafbefehl er auch noch Einsprache erhoben hat (vgl. das Verbal vom 3. Oktober 2024 betreffend das Telefonat des Regionalgerichts mit Frau C.________; vgl. auch Z. 86 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. August 2024).