Es bestand mithin erst gar keine Veranlassung, die Einsprache zurückzuziehen, wenn die Straf- und Zivilklägerin ihren Strafantrag zurückgezogen hätte, sondern der Beschwerdeführer hätte einfach abwarten können. Es kommt hinzu, dass der Strafbefehl BM 23 6785 vom 22. Februar 2023 wegen unanständigen Benehmens gar keinen Zusammenhang mit der Straf- und Zivilklägerin hat. Der Rückzug der diesbezüglichen Einsprache hing offensichtlich nicht vom weiteren Vorgehen der Straf- und Zivilklägerin ab.