3 ziehen der Einsprache gegen den Strafbefehl 24 24939 erübrige, falls die Strafund Zivilklägerin ihre Anzeige zurückziehe. In diesem Fall würde das Verfahren mangels Strafanträgen eingestellt werden (vgl. die entsprechende Aktennotiz des Telefongesprächs). Es bestand mithin erst gar keine Veranlassung, die Einsprache zurückzuziehen, wenn die Straf- und Zivilklägerin ihren Strafantrag zurückgezogen hätte, sondern der Beschwerdeführer hätte einfach abwarten können.