Er stellt damit zu Recht nicht in Abrede, seine Einsprachen vom 6. März 2023 und 19. August 2024 gegen die Strafbefehle BM 23 6785 vom 22. Februar 2023 und BM 24 24939 vom 12. August 2024 zurückgezogen zu haben. Dies ergibt sich auch klar aus den Akten (vgl. sein Schreiben an das Regionalgericht vom 17. März 2025, mit welchem er ausdrücklich erklärte, die Einsprachen in den Verfahren PEN 24 600 und PEN 24 620, welche die vorliegenden gegenständlichen Strafbefehle betreffen, zurückzuziehen; vgl. dazu auch bereits das Schreiben der Verfahrensleitung vom 22. April 2025).