je mit Hinweisen). 2.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Nachbesserung vom 28. April 2025 einzig vor, er habe die Einsprache deshalb zurückgezogen, da er davon ausgegangen sei, dass sich die Straf- und Zivilklägerin an die aussergerichtliche Einigung halte, wonach er sich bei ihr schriftlich entschuldigte und diese alsdann die Anzeige gegen ihn zurückziehe. Er stellt damit zu Recht nicht in Abrede, seine Einsprachen vom 6. März 2023 und 19. August 2024 gegen die Strafbefehle BM 23 6785 vom 22. Februar 2023 und BM 24 24939 vom 12. August 2024 zurückgezogen zu haben.