E. 4.3.1 mit Hinweis). Eine Rücknahme der Verzichts- oder Rückzugserklärung ist lediglich bei den in Art. 386 Abs. 3 StPO aufgezählten qualifizierten Willensmängeln zulässig. Dabei genügt ein blosser Irrtum etwa im Sinne von Art. 23 f. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) nicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3, 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4; je mit Hinweisen).