Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Der Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl ist unwiderruflich und endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO; DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 356 StPO; zur analogen Anwendbarkeit von Art. 386 StPO auf das Einspracheverfahren: Urteil des Bundesgerichts 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 4.3.1 mit Hinweis).