Soweit der Beschwerdeführer in der Nachbesserung vom 28. April 2025 – gleichermassen wie in der Eingabe vom 11. April 2025 – im Wesentlichen materielle Ausführungen zu den Vorwürfen in den Strafbefehlen resp. zum Sachverhalt, zu seinem Verhältnis zur Straf- und Zivilklägerin sowie zu seiner gesamthaften Lebenssituation macht, geht dies über den Streitgegenstand hinaus. Insoweit ist auf Beschwerde nicht einzutreten.