2 wurde, dass die Strafbefehle BM 23 6785 vom 22. Februar 2023 und BM 24 24939 vom 12. August 2024 infolge Rückzugs der Einsprachen in Rechtskraft erwachsen sind. Es ist damit einzig zu prüfen, ob das Regionalgericht zu Recht auf einen Rückzug der Einsprache durch den Beschwerdeführer geschlossen hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Nachbesserung vom 28. April 2025 – gleichermassen wie in der Eingabe vom 11. April 2025 – im Wesentlichen materielle Ausführungen zu den Vorwürfen in den Strafbefehlen resp.