BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom 28. April 2025 hat er seinen Beschwerdewillen bestätigt. Die Beschwerde ist indes aus folgenden Gründen offensichtlich unzulässig resp. unbegründet: 2.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Streitgegenstand durch das Anfechtungsobjekt begrenzt ist.