Ohne fristgemässe Rückmeldung werde die Eingabe – ohne Erhebung von Kosten – nicht als Beschwerde entgegengenommen und ad acta gelegt. Sollte eine verbesserte Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nach wie vor nicht entsprechen, wäre auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Am 28. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Nachbesserung ein. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.