Mit Schreiben vom 22. April 2025 wurde der Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung unter Darlegung der rechtlichen Ausgangslage aufgefordert, innert fünf Tagen mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts vom 21. März 2025 zu behandeln sei. Bejahendenfalls müsse er innert der gleichen Frist eine rechtsgenügliche Begründung nachliefern. Ohne fristgemässe Rückmeldung werde die Eingabe – ohne Erhebung von Kosten – nicht als Beschwerde entgegengenommen und ad acta gelegt.